Verbotene Schenkung

Schenkung trotz Erbvertrag oder Testament

Ehegatten regeln die Nachlassverteilung regelmäßig im Rahmen des Erbvertrags oder des gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments, indem sie ihre Kinder als Vertragserben bzw. Schlusserben einsetzen.

Nach Abschluss des Erbvertrags sind die Ehegatten an die dort getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen gebunden und dürfen diese ohne Zustimmung des anderen einseitig nicht mehr abändern. Gleiches gilt für wechselseitige Verfügungen des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten.

Trotz erbvertraglicher bzw. testamentarischer Bindung darf aber jeder Ehegatte zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen und es mithin auch verschenken. Allerdings ist eine Schenkung unter Umständen verboten, wenn sie beeinträchtigend ist. In diesem Fall hat der Vertragserbe bzw. Schlusserbe einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten.

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Anspruch auf Herausgabe des Geschenks

Das Geschenk ist herauszugeben, wenn die Schenkung den Vertragserben bzw. Schlusserben beeinträchtigt und der Erblasser diesen mit der Schenkung schädigen wollte (böswillige Schenkung).

Der Beschenkte ist nicht zur Herausgabe verpflichtet, wenn er das Geschenk nicht mehr besitzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung die Schädigungsabsicht des Erblassers kannte. Dann muss er in der Regel den Wert des Geschenks ersetzen

Der Herausgabeanspruch darf erst mit dem Anfall der Erbschaft geltend gemacht werden und verjährt innerhalb von drei Jahren vom Anfall der Erbschaft an.

Ausnahme Lebzeitiges Eigeninteresse

Ausnahmsweise sind aber Schenkungen zu Lasten des Vertragserben bzw. Schlusserben zulässig, wenn der Erblasser daran ein lebzeitiges Eigeninteresse hat. Der Erblasser muss für das Verschenken objektiv nachvollziehbare Gründe haben wie z.B. die Belohnung für langjährige Pflege oder Erfüllung der Unterhaltspflicht.

Die Schenkung üblicher Gelegenheitsgeschenke wie Geburtstagsgeschenke gilt nicht als beeinträchtigend.

Expertenrat

Legen Sie die Gründe für die Schenkung im Rahmen des Schenkungsvertrags umfassend dar. Sie vermeiden damit spätere Streitigkeiten zwischen den Vertragserben bzw. Schlusserben und dem Beschenkten.

Schenkung trotz Vermächtnis

Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks steht nicht nur Vertragserben und Schlusserben zu. Auch Vermächtnisnehmer sind vor beeinträchtigenden Schenkungen durch den Erblasser geschützt.

Der Vermächtnisnehmer muss aber zuerst gegen den Erben vorgehen, und nur wenn er vom Erben nichts erlangen kann, darf er den Anspruch gegen den Beschenkten selbst richten.

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