Schenkung Arten

Dem Schenker stehen folgende Schenkungsarten zur Verfügung:

“Reine“ Schenkung

Bei der “reinen“ Schenkung einigen sich Schenker und Beschenkter im Rahmen des Schenkungsvertrags darüber, dass die Schenkung unentgeltlich, also ohne jede Gegenleistung, erfolgt.

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Gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte das Geschenk teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich erhält. Leistung und Gegenleistung dürfen sich aber nicht gleichwertig gegenüberstehen. Die unentgeltliche Leistung muss überwiegen.

Schenkung unter Auflage

Die Schenkung darf auch unter eine Auflage gestellt werden. Mit der Auflage wird der Beschenkte entweder zu einer Leistung oder einer Duldung verpflichtet. Begünstigter der Auflage kann sowohl der Schenker selbst als auch ein Dritter, z.B. Ehegatte oder Kind, sein.

Leistungsauflage

Bei einer Leistungsauflage wird der Beschenkte zu einer Geld- oder Sachleistung verpflichtet.

Nutzungsauflage Duldungsauflage

Im Falle der Nutzungsauflage bzw. Duldungsauflage darf der Beschenkte den Schenkungsgegenstand für eine bestimmte Zeit nicht nutzen, weil daran ein Nutzungsrecht besteht oder im Zuge der Schenkung zu bestellen ist (z.B. Nießbrauchsvorbehalt, Wohnungsrechtsvorbehalt).

Expertenrat

Lassen Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen, wenn Sie das Haus, in dem Sie leben, Ihrem Kind schenken wollen.

Abgrenzung zur Schenkung

Ausstattung: Bei der Ausstattung handelt es sich nicht um eine Schenkung sondern um eine Zuwendung der Eltern an ihr Kind zu einem bestimmten Zweck, insbesondere zur Begründung oder Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung.

Nach dem Tod des Schenkers ist die Ausstattung aber gegebenenfalls unter den Miterben auszugleichen. Die Berücksichtigung der Ausstattung ist nicht befristet. Die 10-Jahres-Frist gilt ausschließlich für Schenkungen.

Angemessene Gegenleistung: Keine Schenkung liegt vor, wenn der versprochenen Leistung eine angemessene Gegenleistung gegenübersteht.

Zuwendung an Ehegatten: Zuwendungen unter Ehegatten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Erfüllung von Unterhaltspflicht dienen, zählen grundsätzlich nicht als Schenkungen.

Wir beraten Sie gerne persönlich

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Rechtsanwälte Voegele
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